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Fortführungsprognose

Fortführungsprognose erstellen: rechtlicher Rahmen und Aufbau der Planungsrechnung

Wenn Verluste das Eigenkapital aufzehren oder die Liquidität knapp wird, muss die Geschäftsleitung belegen können, dass das Unternehmen weiter bestehen kann. Diese Seite ordnet die verschiedenen Prognosen nach HGB, Insolvenzordnung und StaRUG ein, nennt die gesetzlichen Zeiträume und zeigt, welche Planungsrechnung als Grundlage dient. Sie ersetzt keine Rechtsberatung: Ob eine Antragspflicht besteht, beurteilen Fachleute für Insolvenzrecht.

Stand: 2026-10-22

Vier Prüfungen, die oft verwechselt werden

Wortlaut und Zeiträume geprüft auf gesetze-im-internet.de, Stand 22.10.2026.

Der Begriff Fortführungsprognose wird für unterschiedliche Fragen verwendet. Im Jahresabschluss geht es um die Bewertung: Nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Einen Zeitraum nennt diese Vorschrift nicht.

Im Insolvenzrecht ist die Prognose Teil der Überschuldungsprüfung. Nach § 19 Abs. 2 InsO liegt trotz fehlender Deckung der Verbindlichkeiten durch das Vermögen keine Überschuldung vor, wenn eine Fortführung über die kommenden zwölf Monate „nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich“ ist. Davon zu trennen ist die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 Abs. 2 InsO mit einem Prognosezeitraum von in aller Regel 24 Monaten.

Prognosen nach HGB, InsO und StaRUG im Überblick
ZweckVorschriftZeitraum laut GesetzKernfrage
Bewertung im Jahresabschluss§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGBnicht beziffertStehen der Fortführung tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegen?
Überschuldung§ 19 Abs. 2 InsOnächste zwölf MonateIst die Fortführung nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich?
Drohende Zahlungsunfähigkeit§ 18 Abs. 2 InsOin aller Regel 24 MonateKann das Unternehmen die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit voraussichtlich erfüllen?
Krisenfrüherkennung§ 1 StaRUGfortlaufendGibt es Entwicklungen, die den Fortbestand gefährden können?

Warum Fristen und Pflichten so ernst sind

Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, müssen die Mitglieder des Vertretungsorgans nach § 15a Abs. 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag stellen. Die äußersten Grenzen sind drei Wochen ab Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen ab Überschuldung. Ein verspäteter oder unterlassener Antrag ist nach § 15a Abs. 4 InsO strafbar, und § 15b InsO beschränkt Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife mit persönlicher Erstattungspflicht.

Die drohende Zahlungsunfähigkeit begründet dagegen keine Antragspflicht nach § 15a InsO. Sie berechtigt zum eigenen Antrag (§ 18 Abs. 1 InsO) und eröffnet nach § 29 StaRUG den Zugang zu den Instrumenten des Restrukturierungsrahmens. Wer im Jahresabschluss beraten wird, sollte außerdem § 102 StaRUG kennen: Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und weitere Berufsträger müssen bei der Erstellung des Jahresabschlusses auf einen möglichen Insolvenzgrund hinweisen, wenn Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.

Was die Planungsrechnung enthalten sollte

Eine positive Prognose muss sich belegen lassen; die bloße Erwartung der Geschäftsleitung genügt nicht.

  • Ausgangslage: aktuelle Bilanz, offene Forderungen und Verbindlichkeiten, Kreditlinien mit Laufzeit und Auflagen, Ist-Ergebnis der letzten Monate.
  • Ursachen: Warum ist die Lage angespannt — Absatzrückgang, Preisdruck, Verluste einzelner Bereiche, Finanzierungslücke?
  • Unternehmenskonzept und Maßnahmen: Was wird geändert, von wem, bis wann und mit welcher Wirkung auf Ergebnis und Liquidität?
  • Integrierte Planung: GuV-Plan, Planbilanz und Liquidität aus denselben Annahmen, für den gesamten Prognosezeitraum und mindestens für die kritische Strecke Monat für Monat.
  • Finanzierung: welche Mittel gesichert sind und welche erst zugesagt werden müssen; Zusagen möglichst schriftlich und mit Laufzeit über den Prognosezeitraum.
  • Annahmen: jede wesentliche Annahme mit Begründung und Quelle, etwa Auftragsbestand, Preise, Personalstand.
  • Belastungsprobe: ein schlechterer Fall, der zeigt, wie viel Abweichung die Liquidität verkraftet.
  • Datum, Verantwortliche und Ergebnis in Worten — und ein Plan, wie die Prognose laufend gegen das Ist geprüft wird.

Beispiel: der Liquiditätsverlauf als Kern der Prognose

Fiktives Unternehmen, Prognose zum 1. Januar 2027 über zwölf Monate, Beträge in Euro; zur Übersicht in Quartalen, in der Praxis Monat für Monat.

Die Gesellschaft startet mit 60.000 € Bankguthaben. Eine Kreditlinie über 150.000 € ist schriftlich bis 31.12.2027 zugesagt. Im ersten Halbjahr fließen durch eine Umstellung der Produktion mehr Mittel ab als zu, ab dem dritten Quartal greifen die beschlossenen Maßnahmen. Der freie Spielraum ist Bankbestand plus nicht genutzte Kreditlinie.

Der Tiefpunkt liegt Ende Juni mit einem Saldo von −50.000 € und einem Spielraum von 100.000 €. Die Belastungsprobe: Verzögert sich ein Großauftrag und fließen im vierten Quartal 60.000 € weniger zu, endet das Jahr mit 10.000 € statt 70.000 € — die Linie reicht weiterhin. Liefe die Kreditlinie dagegen schon am 30. September aus, müsste die Prognose zeigen, wie die Lücke danach geschlossen wird. Quartalswerte verdecken Tiefpunkte innerhalb des Quartals; deshalb gehört in die echte Prognose eine Monatsrechnung.

Liquiditätsverlauf im Prognosezeitraum (fiktiv)
Quartal 2027AnfangsbestandZu- und AbflüsseEndbestandFreier Spielraum mit Linie 150.000
1. Quartal60.000−40.00020.000170.000
2. Quartal20.000−70.000−50.000100.000
3. Quartal−50.000+30.000−20.000130.000
4. Quartal−20.000+90.00070.000220.000
4. Quartal in der Belastungsprobe−20.000+30.00010.000160.000

Schritt für Schritt zur Fortführungsprognose

  • 1. Stichtag und Zeitraum festlegen — je nach Zweck zwölf Monate nach § 19 Abs. 2 InsO, in aller Regel 24 Monate nach § 18 Abs. 2 InsO oder das, was der Abschlussprüfer für den Jahresabschluss erwartet.
  • 2. Status aufnehmen: Bilanz zum Stichtag, Bankbestände, offene Posten, Kreditlinien, fällige Steuern und Sozialabgaben.
  • 3. Ursachen analysieren und Maßnahmen mit Verantwortlichen, Terminen und Wirkung festhalten.
  • 4. Integrierte Planung aufstellen: Ergebnis, Bilanz und Liquidität aus denselben Annahmen.
  • 5. Liquidität Monat für Monat gegen Kreditlinien und Mindestliquidität prüfen, Belastungsprobe rechnen.
  • 6. Ergebnis in Worten festhalten, mit Datum und Verantwortlichen; Fachleute einbinden.
  • 7. Monatlich nachhalten: Ist gegen Prognose vergleichen und bei wesentlichen Abweichungen die Prognose neu beurteilen.

Wer die Prognose erstellt und wer sie beurteilt

Verantwortlich ist die Geschäftsleitung; sie kennt das Geschäft und muss die Annahmen vertreten. Die Rechenarbeit übernimmt oft das Rechnungswesen oder ein Controller. Die rechtliche Beurteilung, ob eine positive Fortführungsprognose trägt, ob Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt und welche Pflichten daraus folgen, gehört zu Fachleuten: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Insolvenz- und Sanierungsrecht, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.

Diese Seite und jede Planungssoftware liefern das Zahlenwerk, keine rechtliche Bewertung. Holen Sie Rat ein, bevor Fristen laufen — die drei und sechs Wochen nach § 15a InsO sind Höchstfristen, keine Überlegungsfristen, denn der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen.

So geht es mit finanzplanung.io

  • Mindestliquidität als Annahme, Darlehen mit Tilgungsplan, Zahlungsziele von Kunden und Lieferanten, Umsatzsteuer und Vorsteuer mit Zahlungsverzug
  • Best- und Worst-Variante sowie benannte Treiber-Szenarien für die Belastungsprobe
  • Planstände als Version einfrieren und mit dem aktuellen Stand vergleichen — für die GuV-Werte des ersten Planjahres
  • Plan-Ist-Abweichung monatlich aus der Buchhaltung auf der Plattform, mit Aufriss bis aufs Konto
  • Kontrollturm mit zehn regelbasierten Prüfungen, unter anderem zu Ergebnis und Liquidität

finanzplanung.io liefert die integrierte Planungsrechnung, auf die eine Fortführungsprognose aufbaut: Planbilanz und Kapitalflussrechnung je Monat aus dem GuV-Plan, über 12 bis 60 Monate und damit auch über einen 24-Monats-Zeitraum. Eine rechtliche Beurteilung der Insolvenzreife nimmt die Software nicht vor.

Häufige Fragen

Was ist eine Fortführungsprognose?

Eine Fortführungsprognose ist die begründete Einschätzung, ob ein Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum weiter bestehen und seine Zahlungspflichten erfüllen kann. Sie stützt sich auf ein Unternehmenskonzept und eine Planungsrechnung mit Ergebnis-, Bilanz- und Liquiditätsplanung. Sie wird im Jahresabschluss für die Bewertung und im Insolvenzrecht für die Überschuldungsprüfung gebraucht.

Welcher Zeitraum gilt für die Fortführungsprognose?

Für die Überschuldungsprüfung nennt § 19 Abs. 2 InsO die nächsten zwölf Monate. Für die drohende Zahlungsunfähigkeit legt § 18 Abs. 2 InsO in aller Regel einen Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde. § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB nennt für den Jahresabschluss keinen Zeitraum; welchen Zeitraum der Abschlussprüfer erwartet, klären Sie mit ihm.

Wer muss eine Fortführungsprognose erstellen?

Die Geschäftsleitung. Nach § 1 StaRUG müssen die Geschäftsleiter juristischer Personen fortlaufend über bestandsgefährdende Entwicklungen wachen; zeichnet sich eine bilanzielle Überschuldung ab, braucht es eine belastbare Prognose, um eine Antragspflicht auszuschließen. Die Zahlen kann das Rechnungswesen erstellen, die rechtliche Würdigung sollten Fachleute vornehmen.

Was passiert bei einer negativen Fortführungsprognose?

Deckt das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht und ist die Fortführung in den nächsten zwölf Monaten nicht überwiegend wahrscheinlich, liegt Überschuldung im Sinne von § 19 InsO vor. Dann ist nach § 15a InsO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens sechs Wochen nach Eintritt, ein Insolvenzantrag zu stellen. Im Jahresabschluss kann zudem nicht mehr ohne Weiteres zu Fortführungswerten bewertet werden. Lassen Sie sich in dieser Lage sofort beraten.

Reicht ein Liquiditätsplan als Fortführungsprognose?

Der Liquiditätsplan ist der Kern, aber allein oft zu wenig. Er sollte aus einer integrierten Planung abgeleitet sein und auf einem nachvollziehbaren Unternehmenskonzept mit Maßnahmen beruhen. Sonst lässt sich nicht zeigen, warum die geplanten Einzahlungen eintreten sollen.

Muss der Steuerberater auf eine Insolvenzgefahr hinweisen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Nach § 102 StaRUG müssen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und weitere Berufsträger bei der Erstellung eines Jahresabschlusses auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfenden Pflichten hinweisen, wenn Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.

Wie oft sollte die Fortführungsprognose aktualisiert werden?

§ 1 StaRUG verlangt eine fortlaufende Überwachung. In einer angespannten Lage empfiehlt sich, die Prognose mindestens monatlich gegen das Ist zu prüfen und bei jedem wesentlichen Ereignis neu zu beurteilen, etwa bei Kündigung einer Kreditlinie oder Verlust eines Großkunden.

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

  • § 252 HGB — Abs. 1 Nr. 2: Bewertung unter der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit
  • § 19 InsO — Abs. 2: Überschuldung, Fortführung in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich
  • § 18 InsO — Abs. 2: drohende Zahlungsunfähigkeit, Prognosezeitraum in aller Regel 24 Monate
  • § 15a InsO — Antragspflicht, spätestens drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung
  • § 1 StaRUG — Fortlaufende Krisenfrüherkennung durch die Geschäftsleiter
  • § 102 StaRUG — Hinweispflicht von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern bei der Erstellung des Jahresabschlusses

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