Gliederung des Anlagevermögens nach § 266 HGB
Das Anlagevermögen gliedert sich in drei Hauptkategorien.
Immaterielle Vermögensgegenstände
Technische Anlagen und Maschinen
Grundstücke und Gebäude
Betriebs- und Geschäftsausstattung
Anlagen im Bau
Finanzanlagen
Bewertung und Abschreibungen
Die Bewertung des Anlagevermögens folgt dem Anschaffungskostenprinzip.
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert und planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben (Paragraph 253 Abs. 3 HGB). Die Nutzungsdauern orientieren sich an den AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums.
Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorzunehmen. Fällt der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung weg, besteht ein Zuschreibungsgebot (Paragraph 253 Abs. 5 HGB) – außer beim Geschäfts- oder Firmenwert.
Der Anlagespiegel im Anhang dokumentiert die Entwicklung aller Anlagepositionen und ist nach Paragraph 284 Abs. 3 HGB für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften Pflicht.
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Anlage- oder Umlaufvermögen: Der Zweck entscheidet
Ob ein Gegenstand zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen gehört, richtet sich nach seiner Zweckbestimmung im eigenen Betrieb: Wird er wiederholt genutzt, ist er Anlagevermögen; soll er verkauft, verarbeitet oder verbraucht werden, gehört er zum Umlaufvermögen. Preis, Größe oder Lebensdauer allein entscheiden nicht.
| Gegenstand | Anlagevermögen, wenn … | Umlaufvermögen, wenn … |
|---|---|---|
| Transporter | ein Elektrobetrieb damit täglich zu Baustellen fährt | ein Autohaus ihn zum Verkauf anbietet |
| Notebook | eine Steuerkanzlei damit arbeitet | ein Elektronikhändler es im Sortiment führt |
| Grundstück | ein Hersteller darauf seine Halle betreibt | ein Bauträger es bebaut, um es weiterzuverkaufen |
| Aktien | eine GmbH damit eine dauerhafte Verbindung zu einem anderen Unternehmen aufbaut oder Geld langfristig anlegt | eine GmbH damit überschüssige Liquidität für einige Monate parkt |
Der erklärte Wille muss zu den Tatsachen passen – zur Art der Nutzung, zur Buchung und zur tatsächlichen Verweildauer. Die Zuordnung hat Folgen: Abnutzbares Anlagevermögen wird planmäßig abgeschrieben und außerplanmäßig nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (§ 253 Abs. 3 HGB). Umlaufvermögen wird nicht planmäßig abgeschrieben, muss aber auf jeden niedrigeren Stichtagswert herabgesetzt werden (§ 253 Abs. 4 HGB). Nur das Anlagevermögen erscheint im Anlagenspiegel. Mehr dazu im Lexikon: Umlaufvermögen.
Umgliederung: Was passiert, wenn sich der Zweck ändert?
Ändert sich die Zweckbestimmung, wird der Gegenstand mit seinem bisherigen Buchwert in die andere Vermögensart umgebucht; ein Gewinn entsteht dabei nicht. Es zählt der Zeitpunkt, an dem sich die tatsächliche Verwendung ändert. Eine Verkaufsabsicht allein reicht nicht, solange der Gegenstand wie bisher genutzt wird.
- Vom Umlauf- ins Anlagevermögen: Ein Autohaus nimmt einen Neuwagen aus dem Verkaufsbestand und setzt ihn auf Dauer als Werkstattersatzwagen ein. Ab der Umwidmung ist er Sachanlage und wird planmäßig abgeschrieben.
- Vom Anlage- ins Umlaufvermögen: Ein Unternehmen gibt ein Lagergrundstück auf, teilt es in Bauplätze und bietet diese zum Verkauf an. Von da an gilt für die Bewertung das strenge Niederstwertprinzip des Umlaufvermögens.
- Innerhalb des Anlagevermögens: Wird eine Anlage im Bau fertig, wechselt sie in ihren endgültigen Posten, etwa zu den technischen Anlagen und Maschinen. Im Anlagenspiegel steht das in der Spalte „Umbuchungen“ (§ 284 Abs. 3 Satz 2 HGB).
Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände: Wahlrecht im HGB, Verbot im Steuerrecht
Selbst entwickelte immaterielle Werte des Anlagevermögens – etwa eine eigene Software zur Fertigungssteuerung oder ein selbst entwickeltes Verfahren – dürfen in der Handelsbilanz aktiviert werden (§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB), in der Steuerbilanz nicht (§ 5 Abs. 2 EStG). Wer das Wahlrecht nutzt, muss vier Regeln beachten:
- Ausgeschlossene Werte: Selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und Vergleichbares bleiben immer außen vor (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB).
- Nur Entwicklung: Aktivierbar sind die Kosten der Entwicklungsphase, Forschungskosten bleiben Aufwand. Lassen sich beide Phasen nicht verlässlich trennen, scheidet die Aktivierung aus (§ 255 Abs. 2a HGB).
- Ausschüttungssperre: Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, soweit danach frei verfügbare Rücklagen zuzüglich Gewinn- und abzüglich Verlustvortrag mindestens den aktivierten Betrag abzüglich der dafür gebildeten passiven latenten Steuern decken (§ 268 Abs. 8 Satz 1 HGB).
- Abschreibung und Anhang: Ist die Nutzungsdauer ausnahmsweise nicht verlässlich schätzbar, wird über zehn Jahre abgeschrieben (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB). Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften nennen im Anhang die gesamten Forschungs- und Entwicklungskosten des Jahres und den aktivierten Teil (§ 285 Nr. 22 HGB).
Beispiel: Eine mittelgroße GmbH entwickelt 2025 eine Software für ihre Fertigung. Auf die Forschungsphase entfallen 40.000 €, auf die Entwicklungsphase 120.000 € an Personal- und Fremdleistungskosten. Im Dezember 2025 ist die Software fertig; sie soll ab Januar 2026 fünf Jahre genutzt werden.
- Handelsbilanz zum 31.12.2025: Soll Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände (SKR03 0043 / SKR04 0143) an Haben Aktivierte Eigenleistungen zur Erstellung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen (SKR03 8995 / SKR04 4825) 120.000 €. Die 40.000 € für Forschung bleiben Aufwand.
- Steuerbilanz zum 31.12.2025: kein Ansatz, alle 160.000 € mindern den Gewinn.
- Latente Steuern: Bei einem angenommenen Ertragsteuersatz von 30 % sind passive latente Steuern von 36.000 € zu bilden (§ 274 HGB; kleine Kapitalgesellschaften sind befreit, § 274a Nr. 4 HGB).
- Ausschüttungsgesperrt sind 120.000 € − 36.000 € = 84.000 €.
- Ab 2026 schreibt die Handelsbilanz 24.000 € pro Jahr ab; der Unterschied zur Steuerbilanz, die latenten Steuern und die Sperre bauen sich im selben Takt ab.
Weiterführende Seiten
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