Lexikon: Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten – Definition, Arten und Bilanzierung nach HGB

Verbindlichkeiten bilden den größten Teil der Passivseite vieler Bilanzen. Sie umfassen alle Verpflichtungen, die dem Grunde, der Höhe und dem Zeitpunkt nach feststehen. Hier erfahren Sie, welche Arten es gibt, wie sie bewertet werden und was im Anhang anzugeben ist.

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Arten von Verbindlichkeiten nach § 266 HGB

Das HGB gliedert Verbindlichkeiten in acht Posten (§ 266 Abs. 3 C. HGB).

Verbindlichkeiten ggü. Kreditinstituten

Bankdarlehen, Kontokorrentkredite und sonstige Bankverbindlichkeiten. Häufig der größte Einzelposten. Unterteilt nach Restlaufzeiten im Verbindlichkeitenspiegel.

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

Offene Rechnungen gegenüber Lieferanten und Dienstleistern. Typischerweise kurzfristig mit Zahlungszielen von 14 bis 90 Tagen.

Erhaltene Anzahlungen

Vorauszahlungen von Kunden für noch nicht erbrachte Leistungen. Können offen oder von den Vorraten abgesetzt ausgewiesen werden.

Anleihen

Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere, die das Unternehmen am Kapitalmarkt ausgegeben hat. Typisch für größere Unternehmen.

Sonstige Verbindlichkeiten

Umsatzsteuerverbindlichkeiten, Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern und andere nicht einzeln ausgewiesene Posten.

Restlaufzeiten

Je Bilanzposten ist zu vermerken, welcher Betrag bis zu einem Jahr und welcher länger läuft (§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB). Der Anhang nennt zusätzlich den Gesamtbetrag mit mehr als fünf Jahren Restlaufzeit (§ 285 Nr. 1a HGB).

Bewertung von Verbindlichkeiten

Die Bewertungsvorschriften für Verbindlichkeiten nach HGB.

Verbindlichkeiten sind zum Erfüllungsbetrag anzusetzen (Paragraph 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Das ist der Betrag, der tatsächlich zur Tilgung aufgebracht werden muss – einschließlich Zinsen, sofern diese zum Stichtag fällig sind.

Fremdwährungsverbindlichkeiten werden zum Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag umgerechnet (Paragraph 256a HGB). Läuft die Verbindlichkeit noch länger als ein Jahr, darf sie dabei nicht unter ihren Euro-Wert bei Entstehung sinken; bei höchstens einem Jahr Restlaufzeit gilt der Stichtagskurs ohne diese Grenze.

Im Gegensatz zu Vermögenswerten gibt es bei Verbindlichkeiten kein Abschreibungswahlrecht. Der Erfüllungsbetrag ist stets massgeblich. Eine Aufrechnung von Verbindlichkeiten mit Forderungen ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

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Erfüllungsbetrag in der Praxis: Disagio und zinslose Darlehen

Bei Geldschulden ist der Erfüllungsbetrag der Rückzahlungsbetrag – gleichgültig, wie viel das Unternehmen bei Aufnahme tatsächlich erhalten hat und ob überhaupt Zinsen anfallen.

  • Disagio: Zahlt die Bank ein Darlehen über 100.000 € nur zu 97 % aus, wird die Schuld mit 100.000 € passiviert. Die Differenz von 3.000 € darf in der Handelsbilanz als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten angesetzt und durch planmäßige jährliche Abschreibungen getilgt werden (§ 250 Abs. 3 HGB); ohne Ansatz ist sie sofort Zinsaufwand. In der Steuerbilanz ist die Abgrenzung Pflicht (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Buchung bei Auszahlung: Soll Bank (SKR03 1200 / SKR04 1800) 97.000 € und Soll Damnum/Disagio (SKR03 0986 / SKR04 1940) 3.000 € an Haben Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (SKR03 0630 / SKR04 3150) 100.000 €. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften zeigen den Posten gesondert oder im Anhang (§ 268 Abs. 6, § 274a Nr. 3 HGB).
  • Zinsloses Gesellschafterdarlehen: Es steht mit dem Rückzahlungsbetrag in der Bilanz. Auch steuerlich wird seit dem Wachstumschancengesetz nicht mehr abgezinst; § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG verweist nur noch auf die Bewertungsregeln der Nummer 2.
  • Schulden aus künftigen Gewinnen: Muss eine Verpflichtung nur aus künftigen Einnahmen oder Gewinnen bedient werden, wird sie steuerlich erst in dem Jahr passiviert, in dem diese Einnahmen oder Gewinne anfallen (§ 5 Abs. 2a EStG).

Beispiel: Fremdwährungsverbindlichkeit am Bilanzstichtag umrechnen

Am Bilanzstichtag wird der Betrag in fremder Währung mit dem Devisenkassamittelkurs neu in Euro umgerechnet; ob die Differenz als Ertrag oder als Aufwand gebucht wird, entscheiden Kursrichtung und Restlaufzeit. Beispiel: Eine GmbH erhält am 20. November 2025 Ware von einem Lieferanten in den USA über 54.000 US-Dollar, zahlbar im Februar 2026. Zum Kurs von 1 € = 1,0800 USD wird die Schuld mit 50.000 € eingebucht.

Bewertung der Dollar-Verbindlichkeit am 31.12.2025
Kurs am StichtagUmgerechnetRestlaufzeit bis 1 JahrRestlaufzeit über 1 Jahr
1 € = 1,1250 USD48.000 €Ansatz 48.000 €, Ertrag 2.000 €Ansatz 50.000 €, kein Ertrag
1 € = 1,0000 USD54.000 €Ansatz 54.000 €, Aufwand 4.000 €Ansatz 54.000 €, Aufwand 4.000 €

Buchung im ersten Fall: Soll Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (SKR03 1600 / SKR04 3300) an Haben Erträge aus der Währungsumrechnung (SKR03 2660 / SKR04 4840) 2.000 €. Im zweiten Fall: Soll Aufwendungen aus der Währungsumrechnung (SKR03 2150 / SKR04 6880) an Haben Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 4.000 €. In der GuV stehen beide gesondert unter den sonstigen betrieblichen Erträgen bzw. Aufwendungen (§ 277 Abs. 5 Satz 2 HGB). Steuerlich bleibt der Euro-Wert bei Entstehung auch bei kurzer Restlaufzeit die Untergrenze; einen höheren Wert darf das Unternehmen nur bei voraussichtlich dauernder Kurssteigerung ansetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 2 Satz 2 EStG). Im ersten Fall weist die Steuerbilanz also weiter 50.000 € aus.

Restlaufzeitvermerke und Haftungsverhältnisse: Was steht wo?

Die Fristigkeit von Verbindlichkeiten wird an zwei Stellen gezeigt: in der Bilanz als Vermerk zu jedem Posten und im Anhang mit dem Gesamtbetrag, der länger als fünf Jahre läuft. Haftungsverhältnisse für fremde Schulden sind dagegen keine Verbindlichkeiten und gehören nicht auf die Passivseite.

Angaben zu Verbindlichkeiten bei Kapitalgesellschaften
AngabeOrtWer
Betrag mit Restlaufzeit bis zu einem Jahr und mit mehr als einem Jahr, je Posten (§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB)Bilanzalle Kapitalgesellschaften
Gesamtbetrag mit Restlaufzeit über fünf Jahre; gesicherte Verbindlichkeiten mit Art und Form der Sicherheiten (§ 285 Nr. 1 HGB)Anhangalle Kapitalgesellschaften, die einen Anhang aufstellen
Aufgliederung dieser Angaben auf jeden Verbindlichkeitsposten (§ 285 Nr. 2 HGB)Anhangmittelgroße und große; kleine sind befreit (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB)
Haftungsverhältnisse nach § 251 HGB: Bürgschaften, Wechselobligo, Gewährleistungsverträge, Sicherheiten für fremde SchuldenAnhang (§ 268 Abs. 7 HGB); Kleinstkapitalgesellschaften ohne Anhang unter der Bilanz (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB)alle Kapitalgesellschaften
Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften ohne Haftungsbeschränkung vermerken Haftungsverhältnisse unter der Bilanz (§ 251 HGB).

Wird die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft wahrscheinlich, wandert der Betrag aus dem Vermerk auf die Passivseite: als Rückstellung, solange die Höhe ungewiss ist, als Verbindlichkeit, sobald sie feststeht. Sicherheiten für eigene Schulden – etwa eine Grundschuld für das eigene Bankdarlehen – sind kein Haftungsverhältnis; sie gehören in die Angabe nach § 285 Nr. 1 Buchst. b HGB. Die Aufgliederung nach Laufzeiten zeigt das Lexikon: Verbindlichkeitenspiegel.

Weiterführende Seiten

Bilanz erstellen | Anhang erstellen | Lexikon: Bilanz | Lexikon: Rückstellungen | Lexikon: Eigenkapital | Lexikon: Verbindlichkeitenspiegel

Häufige Fragen

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Verbindlichkeiten sind Verpflichtungen eines Unternehmens gegenüber Dritten, die dem Grunde, der Höhe und dem Zeitpunkt nach feststehen. Sie werden auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen und nach § 266 Abs. 3 HGB in verschiedene Kategorien gegliedert.

Kurzfristige Verbindlichkeiten haben eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr, langfristige Verbindlichkeiten eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr. Die Restlaufzeiten müssen im Anhang angegeben werden, bei über fünf Jahren sogar gesondert (§ 285 Nr. 1a HGB).

Nach § 266 Abs. 3 HGB: Anleihen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, erhaltene Anzahlungen, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Verbindlichkeiten aus Wechseln, Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen, sonstige Verbindlichkeiten.

Verbindlichkeiten werden zum Erfüllungsbetrag angesetzt (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Das ist der Betrag, der zur Tilgung aufgebracht werden muss. Fremdwährungsverbindlichkeiten werden zum Stichtagskurs umgerechnet.

Der Verbindlichkeitenspiegel ist eine Pflichtangabe im Anhang (§ 285 Nr. 1a HGB). Er zeigt die Restlaufzeiten der Verbindlichkeiten: bis ein Jahr, ein bis fünf Jahre und über fünf Jahre. Außerdem sind besicherte Verbindlichkeiten anzugeben.

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