Lexikon: Bilanzstichtag

Bilanzstichtag – Abschlussstichtag und Geschäftsjahresende nach HGB

Der Bilanzstichtag bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Vermögensverhältnisse in der Bilanz dargestellt werden. Er ist Ausgangspunkt für alle Aufstellungs- und Offenlegungsfristen. Hier erfahren Sie, was am Stichtag zu beachten ist und welche Ereignisse danach noch relevant sind.

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Fristen und Pflichten rund um den Bilanzstichtag

Der Bilanzstichtag löst eine Reihe von Fristen und Pflichten aus.

Bilanzstichtag

Letzter Tag des Geschäftsjahres. Am häufigsten der 31.12., aber auch abweichende Stichtage sind zulässig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung aller Bilanzposten.

Aufstellungsfrist

Kleine Kapitalgesellschaften: 6 Monate. Mittelgroße und große: 3 Monate nach dem Stichtag. Innerhalb dieser Frist muss der Jahresabschluss fertiggestellt sein.

Offenlegungsfrist

12 Monate nach dem Stichtag an das Unternehmensregister. Kapitalmarktorientierte Unternehmen: 4 Monate. Verspätete Offenlegung führt zu Ordnungsgeld.

Inventur

Die Stichtagsinventur findet am Bilanzstichtag statt. Bei zeitnaher Inventur ist eine Abweichung von bis zu 10 Tagen zulässig.

Wertaufhellung

Zwischen Stichtag und Aufstellung bekannt gewordene Informationen über am Stichtag bestehende Verhältnisse müssen berücksichtigt werden.

Stichtagsprinzip

Alle Vermögensgegenstände und Schulden werden zu den Verhältnissen am Bilanzstichtag bewertet. Spätere Veränderungen gehören in das Folgejahr.

Wertaufhellung vs. Wertbegründung

Nicht alle Ereignisse nach dem Stichtag sind bilanzrelevant.

Das Stichtagsprinzip besagt: Die Bilanz zeigt die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Allerdings werden die Verhältnisse am Stichtag erst später endgültig bekannt – hier greift die Wertaufhellungstheorie.

Wertaufhellende Ereignisse betreffen Verhältnisse, die am Stichtag schon bestanden. Beispiel: Im Februar wird bekannt, dass ein Kunde, der am 31.12. schon zahlungsunfähig war, Insolvenz anmeldet. Die Forderung muss in der Bilanz wertberichtigt werden.

Wertbegründende Ereignisse schaffen neue Verhältnisse nach dem Stichtag. Beispiel: Ein Brand im Januar zerstört ein Lager. Das wird nicht in der Bilanz zum 31.12. berücksichtigt; mittelgroße und große Kapitalgesellschaften geben es im Anhang als wesentliches Ereignis nach dem Stichtag an (§ 285 Nr. 33 HGB), kleine sind davon befreit (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB).

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Wertaufhellend oder wertbegründend? Beispiele und zeitliche Grenze

Entscheidend ist, ob die Ursache am Stichtag schon vorlag: Dann erhellt eine spätere Information nur, was am Stichtag galt, und wird bis zum Tag der Aufstellung berücksichtigt (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Was erst nach der Aufstellung bekannt wird, gehört grundsätzlich in den nächsten Abschluss.

Ereignisse nach dem Stichtag 31.12.2025 bei Aufstellung am 25.03.2026
EreignisEinordnungFolge für den Abschluss 2025
Ein Kunde, der seit Herbst 2025 nicht mehr zahlte, stellt am 10.02.2026 InsolvenzantragwertaufhellendForderung zum 31.12.2025 wertberichtigen
Ein Gericht entscheidet am 05.03.2026 einen Rechtsstreit, der am Stichtag schon anhängig warwertaufhellendRückstellung an das Urteil anpassen
Ein Brand zerstört am 15.01.2026 ein Lagerwertbegründendkeine Abschreibung zum 31.12.2025; Anhangangabe bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften
Eine Maschine wird im Januar 2026 über ihrem Buchwert verkauftwertbegründendkein Ertrag 2025 – Gewinne zählen nur, wenn sie am Stichtag realisiert sind
Ein als zweifelhaft wertberichtigter Kunde zahlt am 10.04.2026 vollständignach der Aufstellung bekanntaufgestellter Abschluss bleibt; Auflösung der Wertberichtigung im Jahr 2026

Eine Ausnahme bildet die Annahme der Unternehmensfortführung (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB): Fällt sie nach dem Stichtag, aber vor der Aufstellung weg – etwa weil die Finanzierung endgültig entfällt –, darf nach herrschender Auffassung nicht mehr zu Fortführungswerten bilanziert werden.

Aufstellungsfristen nach Rechtsform und Größe

Wie lange nach dem Stichtag der Abschluss aufgestellt sein muss, hängt von Rechtsform und Größenklasse ab.

Aufstellungsfristen ab dem Bilanzstichtag
UnternehmenAufstellungRechtsgrundlage
Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften3 Monate§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB
Kleine und Kleinstkapitalgesellschaftenbis 6 Monate, wenn das einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht§ 264 Abs. 1 Satz 4, § 267a Abs. 2 HGB
OHG und KG ohne natürliche Person als Vollhafter, etwa die typische GmbH & Co. KGwie eine Kapitalgesellschaft gleicher Größe§ 264a Abs. 1 HGB
Genossenschaften5 Monate§ 336 Abs. 1 Satz 2 HGB
Einzelkaufleute und übrige Personenhandelsgesellschafteninnerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit§ 243 Abs. 3 HGB

Beispiel: Eine kleine GmbH mit Geschäftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni stellt den Abschluss zum 30.06.2026 spätestens bis zum 31.12.2026 auf. Über die Feststellung beschließen die Gesellschafter bis zum 31.05.2027 (§ 42a Abs. 2 GmbHG), offengelegt wird spätestens bis zum 30.06.2027 (§ 325 Abs. 1a HGB). Halten Sie den Tag fest, an dem die Aufstellung abgeschlossen ist – er begrenzt den Zeitraum für wertaufhellende Informationen. Eigene Termine berechnet der Fristenrechner.

Nachtragsbericht im Anhang: Wer muss was angeben?

Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten und weder in der Bilanz noch in der GuV berücksichtigt sind, geben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften im Anhang mit Art und finanzieller Auswirkung an (§ 285 Nr. 33 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften sind davon befreit (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB); Kleinstkapitalgesellschaften brauchen bei den Angaben unter der Bilanz keinen Anhang (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB). Seit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz steht diese Angabe im Anhang, nicht mehr im Lagebericht.

  • Verkauf oder Stilllegung eines wesentlichen Betriebsteils
  • Verlust eines Großkunden oder eines wesentlichen Vertrags
  • Schadensfälle wie Brand, Hochwasser oder ein Angriff auf die IT
  • größere Finanzierungs- oder Kapitalmaßnahmen nach dem Stichtag

Ein wertaufhellender Vorgang wird in Bilanz und GuV verarbeitet und nicht zusätzlich im Nachtragsbericht genannt. Umgekehrt ersetzt der Nachtragsbericht keine notwendige Abwertung. Mehr zu den Pflichtangaben im Lexikon: Anhang.

Weiterführende Seiten

Bilanz erstellen | Lexikon: Bilanz | Lexikon: Inventur | Lexikon: Bundesanzeiger | Lexikon: Anhang | Lexikon: Wirtschaftsjahr

Häufige Fragen

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Der Bilanzstichtag ist der Tag, zu dem der Jahresabschluss aufgestellt wird. Er entspricht dem letzten Tag des Geschäftsjahres. Am häufigsten ist der 31. Dezember, aber auch abweichende Geschäftsjahre (z.B. 30. Juni oder 30. September) sind zulässig.

Ja, der Bilanzstichtag kann im Gesellschaftsvertrag frei festgelegt werden. Das Geschäftsjahr muss nicht dem Kalenderjahr entsprechen, darf aber 12 Monate nicht überschreiten. Eine Änderung des Geschäftsjahres erfordert in der Regel eine Satzungsänderung und einen Handelsregistereintrag.

Kleine Kapitalgesellschaften: 6 Monate für die Aufstellung. Mittelgroße und große: 3 Monate. Offenlegung beim Bundesanzeiger: 12 Monate (bzw. 4 Monate für kapitalmarktorientierte Unternehmen). Die Inventur findet am oder nahe dem Bilanzstichtag statt.

Wertaufhellende Ereignisse sind Informationen, die zwischen Bilanzstichtag und Aufstellungstag bekannt werden und Verhältnisse betreffen, die am Stichtag bereits bestanden. Sie müssen in der Bilanz berücksichtigt werden (z.B. Insolvenz eines Schuldners, die am Stichtag schon absehbar war).

Wertbegründende Ereignisse treten erst nach dem Bilanzstichtag ein und betreffen neue Verhältnisse. Sie werden nicht in der Bilanz berücksichtigt, müssen aber im Anhang oder Lagebericht erläutert werden, wenn sie wesentlich sind (§ 285 Nr. 33 HGB).

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