Fristen und Pflichten rund um den Bilanzstichtag
Der Bilanzstichtag löst eine Reihe von Fristen und Pflichten aus.
Bilanzstichtag
Aufstellungsfrist
Offenlegungsfrist
Inventur
Wertaufhellung
Stichtagsprinzip
Wertaufhellung vs. Wertbegründung
Nicht alle Ereignisse nach dem Stichtag sind bilanzrelevant.
Das Stichtagsprinzip besagt: Die Bilanz zeigt die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Allerdings werden die Verhältnisse am Stichtag erst später endgültig bekannt – hier greift die Wertaufhellungstheorie.
Wertaufhellende Ereignisse betreffen Verhältnisse, die am Stichtag schon bestanden. Beispiel: Im Februar wird bekannt, dass ein Kunde, der am 31.12. schon zahlungsunfähig war, Insolvenz anmeldet. Die Forderung muss in der Bilanz wertberichtigt werden.
Wertbegründende Ereignisse schaffen neue Verhältnisse nach dem Stichtag. Beispiel: Ein Brand im Januar zerstört ein Lager. Das wird nicht in der Bilanz zum 31.12. berücksichtigt; mittelgroße und große Kapitalgesellschaften geben es im Anhang als wesentliches Ereignis nach dem Stichtag an (§ 285 Nr. 33 HGB), kleine sind davon befreit (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB).
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Wertaufhellend oder wertbegründend? Beispiele und zeitliche Grenze
Entscheidend ist, ob die Ursache am Stichtag schon vorlag: Dann erhellt eine spätere Information nur, was am Stichtag galt, und wird bis zum Tag der Aufstellung berücksichtigt (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Was erst nach der Aufstellung bekannt wird, gehört grundsätzlich in den nächsten Abschluss.
| Ereignis | Einordnung | Folge für den Abschluss 2025 |
|---|---|---|
| Ein Kunde, der seit Herbst 2025 nicht mehr zahlte, stellt am 10.02.2026 Insolvenzantrag | wertaufhellend | Forderung zum 31.12.2025 wertberichtigen |
| Ein Gericht entscheidet am 05.03.2026 einen Rechtsstreit, der am Stichtag schon anhängig war | wertaufhellend | Rückstellung an das Urteil anpassen |
| Ein Brand zerstört am 15.01.2026 ein Lager | wertbegründend | keine Abschreibung zum 31.12.2025; Anhangangabe bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften |
| Eine Maschine wird im Januar 2026 über ihrem Buchwert verkauft | wertbegründend | kein Ertrag 2025 – Gewinne zählen nur, wenn sie am Stichtag realisiert sind |
| Ein als zweifelhaft wertberichtigter Kunde zahlt am 10.04.2026 vollständig | nach der Aufstellung bekannt | aufgestellter Abschluss bleibt; Auflösung der Wertberichtigung im Jahr 2026 |
Eine Ausnahme bildet die Annahme der Unternehmensfortführung (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB): Fällt sie nach dem Stichtag, aber vor der Aufstellung weg – etwa weil die Finanzierung endgültig entfällt –, darf nach herrschender Auffassung nicht mehr zu Fortführungswerten bilanziert werden.
Aufstellungsfristen nach Rechtsform und Größe
Wie lange nach dem Stichtag der Abschluss aufgestellt sein muss, hängt von Rechtsform und Größenklasse ab.
| Unternehmen | Aufstellung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften | 3 Monate | § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB |
| Kleine und Kleinstkapitalgesellschaften | bis 6 Monate, wenn das einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht | § 264 Abs. 1 Satz 4, § 267a Abs. 2 HGB |
| OHG und KG ohne natürliche Person als Vollhafter, etwa die typische GmbH & Co. KG | wie eine Kapitalgesellschaft gleicher Größe | § 264a Abs. 1 HGB |
| Genossenschaften | 5 Monate | § 336 Abs. 1 Satz 2 HGB |
| Einzelkaufleute und übrige Personenhandelsgesellschaften | innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit | § 243 Abs. 3 HGB |
Beispiel: Eine kleine GmbH mit Geschäftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni stellt den Abschluss zum 30.06.2026 spätestens bis zum 31.12.2026 auf. Über die Feststellung beschließen die Gesellschafter bis zum 31.05.2027 (§ 42a Abs. 2 GmbHG), offengelegt wird spätestens bis zum 30.06.2027 (§ 325 Abs. 1a HGB). Halten Sie den Tag fest, an dem die Aufstellung abgeschlossen ist – er begrenzt den Zeitraum für wertaufhellende Informationen. Eigene Termine berechnet der Fristenrechner.
Nachtragsbericht im Anhang: Wer muss was angeben?
Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten und weder in der Bilanz noch in der GuV berücksichtigt sind, geben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften im Anhang mit Art und finanzieller Auswirkung an (§ 285 Nr. 33 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften sind davon befreit (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB); Kleinstkapitalgesellschaften brauchen bei den Angaben unter der Bilanz keinen Anhang (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB). Seit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz steht diese Angabe im Anhang, nicht mehr im Lagebericht.
- Verkauf oder Stilllegung eines wesentlichen Betriebsteils
- Verlust eines Großkunden oder eines wesentlichen Vertrags
- Schadensfälle wie Brand, Hochwasser oder ein Angriff auf die IT
- größere Finanzierungs- oder Kapitalmaßnahmen nach dem Stichtag
Ein wertaufhellender Vorgang wird in Bilanz und GuV verarbeitet und nicht zusätzlich im Nachtragsbericht genannt. Umgekehrt ersetzt der Nachtragsbericht keine notwendige Abwertung. Mehr zu den Pflichtangaben im Lexikon: Anhang.
Weiterführende Seiten
Bilanz erstellen | Lexikon: Bilanz | Lexikon: Inventur | Lexikon: Bundesanzeiger | Lexikon: Anhang | Lexikon: Wirtschaftsjahr