Bewertung · § 240, § 256 HGB
Bewertungsvereinfachungen nach § 240 und § 256 HGB
Nicht jede Schraube muss einzeln bewertet werden. Das HGB kennt drei Vereinfachungen, die den Aufwand bei Inventur und Bewertung spürbar senken: den Festwert nach § 240 Abs. 3 HGB, die Gruppenbewertung nach § 240 Abs. 4 HGB und die Verbrauchsfolgeverfahren nach § 256 HGB. Jede ist an Voraussetzungen gebunden, jede wirkt auf das Ergebnis, und nicht jede wird steuerlich anerkannt. Diese Seite ordnet die drei Verfahren, benennt die Grenzen und zeigt, welche Angabe daraus im Anhang wird — und für welche Größenklasse sie entfällt.
Stand: 2026-10-18
Festwert: der Bestand, der nicht jedes Jahr gezählt wird
§ 240 Abs. 3 HGB erlaubt, Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert anzusetzen. Drei Bedingungen müssen dafür zusammenkommen: Der Bestand wird regelmäßig ersetzt, sein Gesamtwert ist für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung, und Größe, Wert und Zusammensetzung unterliegen nur geringen Schwankungen.
Typische Anwendungsfälle sind Werkzeuge, Gerüstteile, Paletten, Hotelwäsche oder Laborglas. Ersatzbeschaffungen werden dann unmittelbar als Aufwand gebucht, statt sie zu aktivieren. Damit der Festwert nicht von der Wirklichkeit abwandert, ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen; weicht der ermittelte Wert erheblich ab, ist der Festwert anzupassen.
Gruppenbewertung und Verbrauchsfolge
Gruppenbewertung (§ 240 Abs. 4 HGB)
Gleichartige Gegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Gegenstände und Schulden dürfen zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
Lifo und Fifo (§ 256 Satz 1 HGB)
Für gleichartige Gegenstände des Vorratsvermögens darf unterstellt werden, dass die zuerst oder die zuletzt angeschafften Bestände zuerst verbraucht oder veräußert wurden. Handelsrechtlich sind beide Reihenfolgen zulässig.
Steuerlich nur eine Richtung
§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG lässt für die Steuerbilanz allein die Lifo-Annahme zu. Wer handelsrechtlich nach Fifo bewertet, muss steuerlich also entweder umrechnen oder auf die Vereinfachung verzichten.
Was die Vereinfachung nicht aushebelt
- Das Niederstwertprinzip bleibt: Am Stichtag ist der niedrigere beizulegende Wert anzusetzen (§ 253 Abs. 4 HGB), auch wenn die Verbrauchsfolge einen höheren Wert ergibt
- Die Bewertungsstetigkeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB gilt — das Verfahren wird nicht jährlich nach Ergebniswirkung gewechselt
- Der Festwert setzt nachrangige Bedeutung voraus; für wesentliche Anlagen ist er nicht zulässig
- Die Gruppenbildung verlangt Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit — eine Gruppe aus Beliebigem erfüllt § 240 Abs. 4 HGB nicht
- Die Inventurerleichterungen des § 241 HGB (Stichprobenverfahren, permanente Inventur, vor- oder nachverlagerte Aufnahme) sind eigenständige Wahlrechte und ersetzen die Bewertungsvereinfachung nicht
- Die Vereinfachung entbindet nicht von der Nachvollziehbarkeit: Auswahl der Gruppe, Ermittlung des Durchschnitts und die Herleitung des Festwerts müssen für Dritte prüfbar dokumentiert sein
- Ein einmal gebildeter Festwert läuft nicht unbegrenzt weiter — verändert sich der Bestand dauerhaft nach Menge oder Zusammensetzung, sind die Voraussetzungen des § 240 Abs. 3 HGB neu zu prüfen
Die Angabe im Anhang
Wer eine Bewertungsvereinfachung anwendet, nennt das Verfahren im Anhang als Bewertungsmethode (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Das gilt auch für kleine Kapitalgesellschaften; § 288 Abs. 1 HGB befreit sie nur von der zusätzlichen Angabe des Unterschiedsbetrags nach § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB. Kleinstkapitalgesellschaften, die von der Befreiung des § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB Gebrauch machen, stellen ohnehin keinen Anhang auf.
Die Angabe sollte konkret sein: welches Verfahren, für welche Bestände, seit wann. Eine Formel wie „es werden Bewertungsvereinfachungen angewandt“ erfüllt die Norm nicht. Unabhängig von der Größenklasse gilt: Die Entscheidung für ein Verfahren gehört dokumentiert, weil sie in der Betriebsprüfung und in der Abschlussprüfung erklärt werden muss.
Fifo, Lifo und Durchschnitt an denselben Zahlen
Ein Transformatorenhersteller bezieht Kupferlackdraht auf Spulen als Rohstoff. Laut Inventur liegen am 31.12. noch 550 Spulen auf Lager; der Wiederbeschaffungspreis am Stichtag beträgt 37,00 € je Spule.
- Fifo – die ältesten Spulen gelten als zuerst verbraucht, der Endbestand stammt aus den letzten Käufen: 300 × 38,00 € + 250 × 36,00 € = 20.400 €
- Lifo – die jüngsten Spulen gelten als zuerst verbraucht, der Endbestand stammt aus Anfangsbestand und erstem Zugang: 400 × 30,00 € + 150 × 33,00 € = 16.950 €
- Gewogener Durchschnitt: 61.200 € ÷ 1.800 Spulen = 34,00 €; Endbestand 550 × 34,00 € = 18.700 €
- Niederstwerttest: Zum Stichtagspreis ist der Bestand 550 × 37,00 € = 20.350 € wert. Der Fifo-Wert liegt darüber und ist nach § 253 Abs. 4 HGB um 50 € abzuschreiben; Lifo- und Durchschnittswert liegen darunter und bleiben stehen
Der Aufwand des Jahres ist jeweils der Rest von 61.200 €: 40.850 € nach Fifo (einschließlich der Abschreibung von 50 €), 42.500 € nach dem Durchschnitt und 44.250 € nach Lifo. Bei steigenden Preisen drückt Lifo also Bestandswert und Ergebnis, während Fifo näher am Markt bleibt. Fallen die Preise, dreht sich das Bild: Dann liegt gerade der Lifo-Wert über dem Stichtagspreis und muss abgeschrieben werden.
| Vorgang | Spulen | Preis je Spule | Wert |
|---|---|---|---|
| Anfangsbestand 01.01. | 400 | 30,00 € | 12.000 € |
| Zugang März | 600 | 33,00 € | 19.800 € |
| Zugang Juli | 500 | 36,00 € | 18.000 € |
| Zugang November | 300 | 38,00 € | 11.400 € |
| Verfügbar im Jahr | 1.800 | – | 61.200 € |
Periodisch oder laufend gerechnet: Varianten von Durchschnitt und Lifo
Das Beispiel rechnet periodisch: Erst am Jahresende wird aus allen Mengen und Preisen der Wert des Endbestands bestimmt. Wer eine laufende Lagerbuchhaltung führt, kann den Durchschnitt nach jedem Zugang neu bilden und jeden Abgang mit dem gerade gültigen Wert ausbuchen (gleitender Durchschnitt). Ebenso lässt sich Lifo für jeden einzelnen Abgang anwenden statt einmal für das ganze Jahr. Sobald Abgänge zwischen den Zugängen liegen, weicht das Ergebnis von der Jahresrechnung ab.
Beide Varianten sind zulässig, solange sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Wichtig sind eine nachvollziehbare Dokumentation und die Beibehaltung in den Folgejahren (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). Wächst der Bestand unter Lifo, entsteht eine neue Mengenschicht, die mit Preisen des Zugangsjahres bewertet und getrennt fortgeführt wird; sinkt er später, werden zuerst die jüngsten Schichten abgebaut.
Welcher Unterschiedsbetrag gehört in den Anhang?
Die Wahl des Verfahrens ist eine Bewertungsmethode und als solche nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB im Anhang anzugeben. Diese Angabe gilt auch für kleine Kapitalgesellschaften; § 288 Abs. 1 HGB befreit sie nur von der zusätzlichen Angabe nach § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB. Kleinstkapitalgesellschaften, die keinen Anhang aufstellen, betrifft beides nicht.
Nr. 3 verlangt bei Gruppenbewertung und Verbrauchsfolgeverfahren den Unterschiedsbetrag je Gruppe, wenn die Bewertung erheblich von einer Bewertung auf Grundlage des letzten vor dem Stichtag bekannten Börsenkurses oder Marktpreises abweicht. Im Beispiel: Lifo-Wert 16.950 €, Wert zum letzten Marktpreis 20.350 €, Unterschied 3.400 € oder rund 17 % des Marktwerts. Hält man diesen Abstand für erheblich, gibt eine mittelgroße oder große Gesellschaft den Betrag pauschal für die Gruppe Kupferlackdraht an. Für den Festwert nach § 240 Abs. 3 HGB sieht Nr. 3 keine solche Angabe vor.
Lifo in der Steuerbilanz: Voraussetzungen, Einstieg, Bindung
§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG lässt Lifo nur bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG zu und nur, soweit das Verfahren den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Die unterstellte Reihenfolge muss dem tatsächlichen Lagerfluss nicht folgen, darf ihm aber nicht offensichtlich widersprechen. Bei leicht verderblicher Ware, die zwingend in der Reihenfolge des Eingangs verbraucht wird, wird die Lifo-Annahme deshalb regelmäßig nicht anerkannt.
Beim Übergang auf Lifo gilt der Vorratsbestand am Ende des Vorjahres mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a Satz 2 EStG). Danach ist das Unternehmen gebunden: Von Lifo darf in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden (Satz 3). Die Gruppenbewertung mit dem gewogenen Durchschnitt ist dagegen kein Verbrauchsfolgeverfahren; sie wird auch steuerlich angewandt, um die Anschaffungskosten gleichartiger Vorräte zu bestimmen, deren Einzelpreise sich nicht mehr zuordnen lassen.
So arbeiten Sie damit in unserer Software
Die Inventur und die Wahl des Verfahrens bleiben bei Ihnen — der Abschluss verarbeitet die Ergebnisse.
- Die Bestandswerte kommen über die Summen- und Saldenliste in den Abschluss; die KI ordnet jedes Konto einer HGB-Position zu, jede Zuordnung ist manuell korrigierbar
- Bestandsveränderungen und Abwertungen erfassen Sie bei Bedarf als manuelle Abschlussbuchung mit Ausgleichsprüfung
- Beim Bestätigen von Bilanz und GuV merkt sich die Software Ihre Kontenzuordnung — im Folgejahr werden nur neue Konten neu zugeordnet
- Der Anhang-Fragebogen stellt die Frage nach den Bewertungsverfahren nur, wenn Ihre Größenklasse sie verlangt
- Die eigenen Festlegungen — welches Verfahren für welche Bestände, mit welcher Begründung — lassen sich im Bilanzierungshandbuch-Modul strukturiert erfassen und als PDF für Steuerberater, Abschlussprüfer und Betriebsprüfung ausgeben
Häufige Fragen
Wie oft muss ich einen Festwert überprüfen?
In der Regel alle drei Jahre durch eine körperliche Bestandsaufnahme. Weicht der dabei ermittelte Wert erheblich vom bisherigen Festwert ab, ist er anzupassen. Ohne diese regelmäßige Kontrolle trägt die Vereinfachung des § 240 Abs. 3 HGB nicht.
Darf ich handelsrechtlich Fifo und steuerlich Lifo anwenden?
Handelsrechtlich sind nach § 256 Satz 1 HGB beide Verbrauchsfolgen zulässig, steuerlich lässt § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG nur Lifo zu. Ein Auseinanderfallen ist deshalb möglich, erzeugt aber eine Wertdifferenz, die in die steuerliche Überleitung gehört und bei mittelgroßen und großen Gesellschaften latente Steuern nach § 274 HGB auslösen kann.
Muss eine kleine GmbH die Bewertungsvereinfachung im Anhang angeben?
Nein. § 288 Abs. 1 HGB nimmt kleine Kapitalgesellschaften von der Angabe nach § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB aus. Für mittelgroße und große Gesellschaften bleibt sie Pflicht. Die Dokumentation der Entscheidung ist davon unabhängig sinnvoll.
Ersetzt eine Bewertungsvereinfachung die Inventur?
Nein. Die Bewertungsvereinfachungen der §§ 240 und 256 HGB betreffen die Bewertung, nicht die Bestandsaufnahme. Erleichterungen für die Inventur selbst regelt § 241 HGB — Stichprobenverfahren, permanente Inventur sowie vor- und nachverlagerte Aufnahme. Beides lässt sich kombinieren, ersetzt einander aber nicht.
Führt die Software die Vorratsbewertung durch?
Nein, die Bewertung entsteht in Ihrer Warenwirtschaft oder Ihrer Inventurliste. Die Software übernimmt die Bestände aus der Saldenliste, ordnet die Konten den HGB-Positionen zu, verarbeitet Ihre Abschlussbuchungen und stellt die Anhangfragen, die Ihre Größenklasse verlangt.
Vom selben Anbieter: Jahresabschluss nach HGB – der komplette Leitfaden auf jahresabschluss.io.