HGB-Grundlagen

GuV-Rechnung nach HGB – Aufbau, Gliederung und Erstellung

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist neben der Bilanz der wichtigste Bestandteil des Jahresabschlusses. Sie zeigt, wie Erträge und Aufwendungen zum Jahresergebnis führen. Hier erfahren Sie, wie die GuV nach HGB aufgebaut ist und welche Verfahren es gibt.

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Gesamtkostenverfahren vs. Umsatzkostenverfahren

Die zwei Gliederungsarten der GuV im Vergleich.

Gesamtkostenverfahren (GKV)

Das GKV gliedert die Aufwendungen nach Kostenarten: Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen und sonstige betriebliche Aufwendungen. Es ist das in Deutschland am häufigsten verwendete Verfahren und entspricht Paragraph 275 Abs. 2 HGB.

Umsatzkostenverfahren (UKV)

Das UKV ordnet Aufwendungen nach Funktionsbereichen: Herstellungskosten, Vertriebskosten, allgemeine Verwaltungskosten. Es ist international verbreiteter und wird vor allem von börsennotierten Unternehmen genutzt (Paragraph 275 Abs. 3 HGB).

Aufbau der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren

Die wichtigsten Positionen der GuV im Überblick.

Umsatzerloese

Die Erlöse aus dem Verkauf von Produkten und Dienstleistungen bilden die erste und meist größte Position der GuV.

Materialaufwand

Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie bezogene Leistungen. Zeigt die direkten Kosten der Leistungserbringung.

Personalaufwand

Löhne, Gehälter und Sozialabgaben. In vielen Unternehmen der größte Aufwandsblock nach dem Material.

Abschreibungen

Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen sowie Abschreibungen auf das Umlaufvermögen, soweit sie das Übliche übersteigen. Abschreibungen auf Finanzanlagen stehen im Finanzergebnis.

Finanzergebnis

Erträge und Aufwendungen aus Beteiligungen, Wertpapieren und Zinsen. Zeigt die Rendite des finanziellen Engagements.

Steuern vom Einkommen

Körperschaftsteuer mit Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Danach folgen das Ergebnis nach Steuern und die sonstigen Steuern, erst dann der Jahresüberschuss/-fehlbetrag.

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Gleiche Zahlen, gleiches Ergebnis: GKV und UKV im Rechenbeispiel

Eine Produktions-GmbH, ein Geschäftsjahr, zwei Darstellungen.

Gesamtkosten- und Umsatzkostenverfahren kommen immer zum selben Jahresüberschuss, weil sie dieselben Geschäftsvorfälle nur anders sortieren. Beispiel: Eine GmbH verkauft für 2.000.000 € und verbraucht im Jahr 1.870.000 €. Davon stecken 80.000 € in Erzeugnissen, die am Stichtag noch auf Lager liegen, und 20.000 € in einer selbst gebauten Prüfvorrichtung, die als Anlage aktiviert wird.

Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB), Beträge in Euro
PostenBetrag
1. Umsatzerlöse2.000.000
2. Erhöhung des Bestands an fertigen Erzeugnissen+ 80.000
3. andere aktivierte Eigenleistungen+ 20.000
4. sonstige betriebliche Erträge+ 15.000
5. Materialaufwand− 900.000
6. Personalaufwand− 650.000
7. Abschreibungen− 110.000
8. sonstige betriebliche Aufwendungen− 210.000
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen− 25.000
14. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag− 40.000
15. Ergebnis nach Steuern180.000
16. sonstige Steuern− 3.000
17. Jahresüberschuss177.000
Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB), Beträge in Euro
PostenBetrag
1. Umsatzerlöse2.000.000
2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen− 1.380.000
3. Bruttoergebnis vom Umsatz620.000
4. Vertriebskosten− 230.000
5. allgemeine Verwaltungskosten− 140.000
6. sonstige betriebliche Erträge+ 15.000
7. sonstige betriebliche Aufwendungen− 20.000
12. Zinsen und ähnliche Aufwendungen− 25.000
13. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag− 40.000
14. Ergebnis nach Steuern180.000
15. sonstige Steuern− 3.000
16. Jahresüberschuss177.000
Posten ohne Betrag sind weggelassen (§ 265 Abs. 8 HGB).

Das UKV verteilt nur die 1.770.000 €, die auf die verkauften Produkte, den Vertrieb und die Verwaltung entfallen, auf die Funktionsbereiche. Die 100.000 €, die in Lager und Prüfvorrichtung geflossen sind, erscheinen dort gar nicht als Aufwand. Das GKV zeigt dagegen den vollen Verbrauch von 1.870.000 € und gleicht den aktivierten Teil über die Posten 2 und 3 wieder aus.

Die Wahl hat Folgen über die GuV hinaus: Mittelgroße und große Gesellschaften, die das UKV nutzen, geben Material- und Personalaufwand zusätzlich im Anhang an (§ 285 Nr. 8 HGB); kleine sind davon befreit (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Ein späterer Wechsel des Verfahrens durchbricht die Darstellungsstetigkeit und ist nur in Ausnahmefällen zulässig, mit Angabe und Begründung im Anhang (§ 265 Abs. 1 HGB).

Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen: was gehört hinein?

Zwei Korrekturposten, die es nur im Gesamtkostenverfahren gibt.

Bestandsveränderungen erfassen im GKV, um wie viel der Bestand an eigenen fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie unfertigen Leistungen gestiegen oder gesunken ist: Ein Anstieg ist ein Ertrag, ein Rückgang ein Aufwand (§ 275 Abs. 2 Nr. 2 HGB). Maßgeblich ist der Unterschied zwischen Schluss- und Anfangsbestand, und zwar nach Menge und Wert (§ 277 Abs. 2 HGB). Waren sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe gehören nicht hierher; ihre Veränderung läuft über den Materialaufwand, etwa über das Konto Bestandsveränderungen Waren (SKR04 5881). Abwertungen auf Erzeugnisse mindern die Bestandsveränderung nur im üblichen Rahmen – unüblich hohe stehen gesondert unter Posten 7 b.

Andere aktivierte Eigenleistungen (Posten 3) neutralisieren den Aufwand für selbst erstellte Anlagen: eine eigene Vorrichtung, einen Umbau durch eigene Mitarbeiter oder Entwicklungskosten, die nach § 248 Abs. 2 HGB aktiviert werden. Bewertet wird zu Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 HGB). Im Beispiel oben lauten die Buchungen am Jahresende:

  • Soll Fertige Erzeugnisse (SKR04 1110) 80.000 € an Haben Bestandsveränderungen – fertige Erzeugnisse (SKR04 4800) 80.000 €.
  • Soll Technische Anlagen und Maschinen (SKR04 0400) 20.000 € an Haben Andere aktivierte Eigenleistungen (SKR04 4820) 20.000 €.
  • Wird im Folgejahr Lagerware mit Herstellungskosten von 50.000 € verkauft und nichts nachproduziert: Soll Bestandsveränderungen – fertige Erzeugnisse (4800) 50.000 € an Haben Fertige Erzeugnisse (1110) 50.000 € – die GuV zeigt eine Bestandsminderung.

Im SKR03 lauten die Konten 7110, 8980, 0200 und 8990.

Rohergebnis: warum es zwischen GKV und UKV nicht vergleichbar ist

§ 276 HGB für kleine und mittelgroße, § 275 Abs. 5 HGB für Kleinstkapitalgesellschaften.

Das Rohergebnis ist eine Zwischensumme, die kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften anstelle der oberen GuV-Posten zeigen dürfen: im GKV die Posten 1 bis 5, im UKV die Posten 1 bis 3 und 6 (§ 276 Satz 1 HGB). Für die GmbH aus dem Beispiel ergibt das zwei sehr verschiedene Werte:

  • GKV: 2.000.000 + 80.000 + 20.000 + 15.000 − 900.000 = 1.215.000 €
  • UKV: 620.000 + 15.000 = 635.000 €

Im GKV steht das Rohergebnis vor Personalaufwand, Abschreibungen und übrigen Kosten. Im UKV sind diese Kosten zu einem großen Teil schon in den Herstellungskosten verrechnet. Wer Rohergebnisse verschiedener Unternehmen oder Jahre vergleicht, muss deshalb zuerst prüfen, ob beide nach demselben Verfahren gerechnet sind.

Kleinstkapitalgesellschaften haben eine eigene Kurzform mit acht Posten (§ 275 Abs. 5 HGB). Wer sie nutzt, kann nicht zusätzlich das Rohergebnis bilden (§ 276 Satz 2 HGB). Welche Erleichterung für welche Größe gilt: Größenklassen nach HGB.

Umsatzerlöse nach § 277 Abs. 1 HGB: brutto, netto, Erlösschmälerungen

Was vom Rechnungsbetrag in der GuV ankommt.

In der GuV stehen die Umsatzerlöse netto: nach Abzug von Erlösschmälerungen, Umsatzsteuer und weiteren Steuern, die unmittelbar am Umsatz hängen (§ 277 Abs. 1 HGB). Beispiel: Eine GmbH stellt im Jahr 1.190.000 € einschließlich 19 % Umsatzsteuer in Rechnung. Kunden ziehen 11.900 € Skonto ab, zum Jahresende gewährt sie 5.950 € Boni, jeweils brutto.

  • Nettoerlöse: 1.190.000 € ÷ 1,19 = 1.000.000 €
  • Skonti netto: 11.900 € ÷ 1,19 = 10.000 €; Boni netto: 5.950 € ÷ 1,19 = 5.000 €
  • Umsatzerlöse in der GuV: 1.000.000 € − 10.000 € − 5.000 € = 985.000 €

Gewährte Skonti sind Erlösschmälerung, kein Zinsaufwand. Die Abgrenzung wirkt über die GuV hinaus, denn die Umsatzerlöse sind eines der drei Merkmale der Größenklasse (§ 267 HGB). Große Gesellschaften gliedern sie im Anhang zusätzlich nach Tätigkeitsbereichen und Märkten auf, wenn diese sich erheblich unterscheiden (§ 285 Nr. 4 HGB). Mehr im Lexikon: Umsatzerlöse.

Periodenfremde und außergewöhnliche Posten: was gehört in den Anhang?

Ein außerordentliches Ergebnis gibt es in der GuV nicht mehr.

Ungewöhnliche Vorgänge bleiben in den regulären GuV-Posten und werden im Anhang erläutert, in zwei Angaben:

  • Außergewöhnliche Größenordnung oder Bedeutung (§ 285 Nr. 31 HGB): Betrag und Art, soweit nicht unwesentlich – etwa der Gewinn aus dem Verkauf eines Betriebsgrundstücks in den sonstigen betrieblichen Erträgen. Die Angabe trifft jede Gesellschaft mit Anhang, auch kleine; deren offengelegter Anhang darf die GuV-bezogenen Angaben aber weglassen (§ 326 Abs. 1 Satz 2 HGB).
  • Periodenfremde Erträge und Aufwendungen (§ 285 Nr. 32 HGB): Beträge, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind, etwa eine Nachberechnung eines Lieferanten für das Vorjahr oder eine Steuererstattung für frühere Jahre. Diese Erläuterung schulden nur große Gesellschaften; kleine und mittelgroße sind befreit (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 HGB).

Kleinstkapitalgesellschaften ohne Anhang machen keine dieser Angaben. Pflichtangaben je Größenklasse: Anhang nach HGB erstellen.

Weiterführende Seiten

GuV erstellen | Lexikon: GuV | Bilanz erstellen | Bestandteile | Anhang erstellen

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Beim Gesamtkostenverfahren (GKV) werden alle Aufwendungen der Periode nach Kostenarten gegliedert (Material, Personal, Abschreibungen). Beim Umsatzkostenverfahren (UKV) werden die Aufwendungen den Funktionsbereichen zugeordnet (Herstellung, Vertrieb, Verwaltung). In Deutschland ist das GKV am weitesten verbreitet.

Paragraph 275 HGB gibt zwei Gliederungsschemata vor: Absatz 2 für das Gesamtkostenverfahren, Absatz 3 für das Umsatzkostenverfahren. Kapitalgesellschaften müssen eines der beiden Verfahren wählen und beständig anwenden.

Der Jahresüberschuss ist das Ergebnis der GuV nach Steuern. Der Bilanzgewinn ergibt sich erst nach Berücksichtigung von Gewinnvortrag/-verlustvortrag und Rücklagenveränderungen. Er zeigt, was für die Gewinnverwendung zur Verfügung steht.

Nein. Kleine Kapitalgesellschaften dürfen eine verkürzte GuV offenlegen: Sie können die Positionen 1 bis 5 des GKV (bzw. 1 bis 3 und 6 des UKV) zu einem Posten 'Rohergebnis' zusammenfassen (Paragraph 276 HGB).

Die GuV ist neben der Bilanz der zweite Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses. Sie zeigt die Ertragslage des Unternehmens für ein Geschäftsjahr und erklärt, wie der Jahresüberschuss oder -fehlbetrag zustande kam.

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