Bilanzierung

Latente Steuern in der Bilanz – aktive und passive latente Steuern nach Paragraph 274 HGB

Latente Steuern gehören zu den anspruchsvollsten Positionen im HGB-Abschluss. Sie entstehen aus temporären Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz und können künftige Steuerbe- oder -entlastungen abbilden. Hier erfahren Sie, wann aktive und passive latente Steuern anzusetzen sind und wie sie berechnet werden.

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Entstehung und Arten latenter Steuern

Wann und warum temporäre Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz entstehen.

Aktive latente Steuern

Künftige Steuerentlastungen, z. B. wenn Rückstellungen handelsrechtlich höher bewertet werden als steuerlich. Ansatz ist ein Wahlrecht nach Paragraph 274 Abs. 1 Satz 2 HGB.

Passive latente Steuern

Künftige Steuerbelastungen, z. B. bei Sonderabschreibungen in der Steuerbilanz. Ansatzpflicht für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften.

Steuersatzermittlung

Der unternehmensindividuelle kombinierte Ertragsteuersatz (KSt, SolZ, GewSt) wird auf die temporären Differenzen angewendet.

Saldierung

Angesetzt wird grundsätzlich der Saldo aus aktiven und passiven latenten Steuern als eigener Posten (Paragraph 274 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB). Nach Satz 3 dürfen beide auch unverrechnet ausgewiesen werden.

Ausschüttungssperre

Übersteigen aktive latente Steuern die passiven, unterliegt der Überhang einer Ausschüttungssperre nach Paragraph 268 Abs. 8 HGB.

Berechnung und Buchung

Schritt für Schritt von der Differenzermittlung bis zum Bilanzausweis.

Die Berechnung latenter Steuern erfolgt in drei Schritten: Erstens werden die temporären Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz für jeden Bilanzposten ermittelt. Zweitens wird der unternehmensindividuelle Steuersatz auf jede Differenz angewendet. Drittens werden aktive und passive latente Steuern saldiert und der Nettobetrag in der Bilanz ausgewiesen.

Die Veränderung der latenten Steuern wird erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung als Steueraufwand oder -ertrag erfasst. Alternativ kann die Veränderung auch erfolgsneutral im Eigenkapital verbucht werden, wenn die zugrunde liegende Differenz ebenfalls erfolgsneutral entstanden ist.

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Welche Differenzen lösen latente Steuern aus – und welche nicht?

Latente Steuern entstehen nur aus abweichenden Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten, die sich später voraussichtlich ausgleichen (§ 274 Abs. 1 Satz 1 HGB). Maßgeblich ist der Bilanzposten, nicht die GuV. Erfasst werden deshalb auch Differenzen, die sich erst beim Verkauf auflösen, etwa bei Grund und Boden. Keine Latenz entsteht, wenn eine Abweichung nur außerhalb der Bilanz bei der Einkommensermittlung wirkt.

Typische Ursachen und ihre Richtung
SachverhaltHandelsbilanz im Vergleich zur SteuerbilanzLatenz
Entwicklungskosten aktiviert (§ 248 Abs. 2 HGB; steuerlich verboten, § 5 Abs. 2 EStG)Aktivposten höherpassiv
Steuerliche Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG) oder degressive Abschreibung (§ 7 Abs. 2 EStG), die nur die Steuerbilanz zeigtAktivposten höherpassiv
Rückstellung für drohende Verluste (steuerlich verboten, § 5 Abs. 4a EStG)Schuld höheraktiv
Abzinsung von Rückstellungen: Marktzins nach § 253 Abs. 2 HGB gegenüber 5,5 % nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStGSchuld meist höheraktiv
Disagio handelsrechtlich sofort als Aufwand gebucht (steuerlich abzugrenzen, § 5 Abs. 5 EStG)Aktivposten niedrigeraktiv
Geschenke an Geschäftsfreunde über der Freigrenze von 50 € (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG)kein Bilanzunterschiedkeine

Gilt § 274 HGB auch für kleine GmbHs?

Nein. Kleine Kapitalgesellschaften sind von § 274 HGB vollständig befreit (§ 274a Nr. 4 HGB), ebenso Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a Abs. 2 HGB). Sie dürfen latente Steuern freiwillig ansetzen und müssen dann auch die Ausschüttungssperre beachten.

Die Befreiung erfasst nur die Abgrenzung nach § 274 HGB. Die Pflicht, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB), bleibt unberührt. Ob eine künftige Steuerlast aus einer Bewertungsdifferenz diese Voraussetzungen erfüllt, ist im Einzelfall zu prüfen – etwa bei einer steuerlichen Rücklage nach § 6b EStG, der in der Handelsbilanz nichts gegenübersteht. Die Kontenrahmen führen dafür ein eigenes Konto „Rückstellung für latente Steuern“ (SKR03 0969 / SKR04 3060).

Wird die Gesellschaft mittelgroß, gilt § 274 HGB ab dem Geschäftsjahr, in dem die Schwellen an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen überschritten sind (§ 267 Abs. 4 HGB). Dann ist der gesamte Bestand an Differenzen zu erfassen, nicht nur der Zuwachs des Jahres. Mehr dazu unter Größenklassenwechsel nach HGB.

Welcher Steuersatz gilt – und was ändert die Senkung der Körperschaftsteuer?

Anzusetzen ist der unternehmensindividuelle Steuersatz des Jahres, in dem sich die Differenz abbaut; abgezinst wird nicht (§ 274 Abs. 2 Satz 1 HGB). Weil § 23 Abs. 1 KStG den Körperschaftsteuersatz schrittweise senkt – von 15 % bis 2027 auf 10 % ab 2032 –, gilt für Differenzen, die sich nach 2027 abbauen, schon im Abschluss 2026 ein niedrigerer Satz.

Kombinierter Ertragsteuersatz einer GmbH bei einem Hebesatz von 400 %
VeranlagungszeitraumKörperschaftsteuerKSt mit SolidaritätszuschlagGewerbesteuerGesamt
bis 202715 %15,825 %14,00 %29,825 %
202814 %14,770 %14,00 %28,770 %
202913 %13,715 %14,00 %27,715 %
203012 %12,660 %14,00 %26,660 %
203111 %11,605 %14,00 %25,605 %
ab 203210 %10,550 %14,00 %24,550 %
Solidaritätszuschlag 5,5 % der Körperschaftsteuer (§ 4 SolzG). Gewerbesteuer = Steuermesszahl 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) × Hebesatz. Weil die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist (§ 4 Abs. 5b EStG), werden die Sätze addiert.

Rechenbeispiel: latente Steuern einer mittelgroßen GmbH

Eine mittelgroße GmbH mit einem Hebesatz von 400 % stellt ihren Abschluss zum 31.12.2026 auf. Zwei Posten weichen von der Steuerbilanz ab:

  • Selbst entwickelte Software, aktiviert mit Herstellungskosten von 60.000 € und ab Januar 2027 über fünf Jahre mit je 12.000 € abgeschrieben. Steuerlich ist sie nicht angesetzt.
  • Ein Darlehen vom Januar 2026 mit fünf Jahren Laufzeit und 6.000 € Disagio. Handelsrechtlich sofort als Aufwand gebucht; steuerlich steht zum Stichtag ein Rechnungsabgrenzungsposten von 4.800 €, der bis 2030 mit 1.200 € im Jahr aufgelöst wird.
Abbau der Differenzen und Bewertung zum 31.12.2026
JahrAbbau SoftwareAbbau DisagioSteuersatzPassive LatenzAktive Latenz
202712.000 €1.200 €29,825 %3.579,00 €357,90 €
202812.000 €1.200 €28,770 %3.452,40 €345,24 €
202912.000 €1.200 €27,715 %3.325,80 €332,58 €
203012.000 €1.200 €26,660 %3.199,20 €319,92 €
203112.000 €–25,605 %3.072,60 €–
Summe60.000 €4.800 €16.629,00 €1.355,64 €
  1. Saldo: 16.629,00 € − 1.355,64 € = 15.273,36 € Passivüberhang. Für ihn besteht Ansatzpflicht (§ 274 Abs. 1 Satz 1 HGB).
  2. Buchung: Soll Aufwendungen aus der Zuführung und Auflösung von latenten Steuern (SKR03 2250 / SKR04 7645) 15.273,36 € an Haben Passive latente Steuern (SKR03 0968 / SKR04 3065) 15.273,36 €. In der GuV steht der Betrag gesondert unter „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ (§ 274 Abs. 2 Satz 3 HGB).
  3. Ausschüttungssperre: 60.000 € aktivierte Software abzüglich der darauf entfallenden passiven latenten Steuern von 16.629,00 € ergibt 43.371,00 € (§ 268 Abs. 8 Satz 1 HGB). Ein Aktivüberhang, der zusätzlich gesperrt wäre (Satz 2), besteht nicht.

Mit dem heutigen Satz von 29,825 % auf die Nettodifferenz von 55.200 € hätte die GmbH 16.463,40 € angesetzt – also 1.190,04 € zu viel.

Was gehört in den Anhang?

  • Kleine Kapitalgesellschaften: keine Angaben nach § 285 Nr. 28 bis 30 HGB (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB).
  • Mittelgroße: der Gesamtbetrag der ausschüttungsgesperrten Beträge nach Herkunft (§ 285 Nr. 28 HGB) und, wenn latente Steuerschulden angesetzt sind, die Salden am Jahresende samt ihrer Veränderung im Jahr (Nr. 30). Die Erläuterung der Differenzen und Steuersätze (Nr. 29) entfällt (§ 288 Abs. 2 HGB).
  • Große: zusätzlich, auf welchen Differenzen oder Verlustvorträgen die Latenzen beruhen und welche Steuersätze verwendet wurden (Nr. 29).

Steuerliche Verlustvorträge begründen aktive latente Steuern nur, soweit sie sich voraussichtlich innerhalb der nächsten fünf Jahre verrechnen lassen (§ 274 Abs. 1 Satz 4 HGB). Die Planung dafür sollte schriftlich vorliegen, denn der Posten ist aufzulösen, sobald mit der Entlastung nicht mehr zu rechnen ist (§ 274 Abs. 2 Satz 2 HGB).

Weiterführende Seiten

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Häufige Fragen

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Latente Steuern entstehen durch temporäre Differenzen zwischen der Handels- und der Steuerbilanz. Sie bilden künftige Steuerbe- oder -entlastungen ab, die sich aus unterschiedlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften ergeben.

Aktive latente Steuern repräsentieren künftige Steuerentlastungen (z. B. wenn ein Vermögenswert in der Handelsbilanz niedriger bewertet ist als in der Steuerbilanz). Passive latente Steuern stehen für künftige Steuerbelastungen (umgekehrter Fall).

Nach Paragraph 274 HGB besteht für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften eine Ansatzpflicht für passive latente Steuern. Für aktive latente Steuern besteht ein Wahlrecht. Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Bilanzierung befreit.

Es wird der unternehmensindividuelle Steuersatz herangezogen, der zum Zeitpunkt der Umkehrung der Differenzen voraussichtlich gelten wird. In der Praxis wird häufig der aktuelle kombinierte Ertragsteuersatz (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer) verwendet.

Im Anhang sind die zugrunde liegenden temporären Differenzen, der angewandte Steuersatz und die Veränderungen gegenüber dem Vorjahr darzustellen. Auch die Ausschüttungssperre für aktivierte latente Steuern ist zu erläutern.

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